AGB - BERATUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Innowerk GmbH, Friedrich-Adolf-Sörgel-Str. 4a, 95194 Regnitzlosau, info@innowerk-beratung.de, (im Folgenden „Berater“) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Kunde“) über betriebswirtschaftliche Beratung, Finanzanalyse, Strategieberatung, Prozessberatung, Fachkräftesicherung und ff. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Berater ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
(1) Der Berater erbringt Beratungsleistungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
(2) Die Beratung erfolgt auf Basis der Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt. Der Berater übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.
(3) Der Berater schuldet keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg, sondern eine fachgerechte Beratungsleistung.
§ 2 Vertragsabschluss und Vergütung
(1) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Beratungsleistung zustande.
(2) Die Vergütung richtet sich nach den individuell vereinbarten Preisen oder den angebotenen Paketpreisen (siehe Angebot an Kunden).
(3) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Anderslautende Zahlungsziele sind ausnahmslos schriftlich und mit Zustimmung des Beraters zu vereinbaren.
§ 3 Stornierung und Vertragslaufzeit
(1) Stornierung ausgeschlossen. Eine Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist ausgeschlossen; der Vertrag ist nach Annahme des Angebots verbindlich.
(2) Vertragslaufzeit und Leistungszeitraum. Beginn, Dauer und Ende der vertraglichen Leistungen sowie die vereinbarte Beratungsdauer ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und sind dort festgehalten.
(3) Kündigung. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der im Angebot genannten Laufzeit ist ausgeschlossen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und die Kündigungsgründe sind darzulegen.
(4) Nichtinanspruchnahme und Schadensersatz. Nimmt der Kunde vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch, bleiben die Vergütungsansprüche des Anbieters bestehen; der Anbieter kann nach seiner Wahl Erfüllung verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
(5) Verschiebung und Ersatztermin. Verschiebt der Kunde einen vereinbarten Termin weniger als 10 Werktage vor dem vereinbarten Beginn, kann der Anbieter eine angemessene Ausfallentschädigung verlangen; die Höhe richtet sich nach dem nachgewiesenen Aufwand oder nach einer im Angebot genannten Pauschale.
(6) Abweichende gesetzliche Rechte. Gesetzliche zwingende Rechte, die ausschließlich dem Kunden zustehen, bleiben unberührt; diese Regelung gilt ausschließlich für B2B‑Verträge.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Beratung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Verzögert sich die Beratungsleistung aufgrund fehlender Mitwirkung, haftet der Berater nicht für Verzögerungen oder Folgekosten.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Berater haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder nicht bewilligte Fördermittel ist ausgeschlossen.
(3) Der Kunde bleibt allein für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen verantwortlich.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über sämtliche im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO).
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(3) Gerichtsstand ist Hof/Saale, soweit gesetzlich zulässig.
Stand: 01.05.2025
AGB - VERMITTLUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Fälle, in denen die Innowerk GmbH (nachfolgend „Innowerk“) Leistungen im Bereich der Personalvermittlung für einen Kunden erbringt. Eine ausdrückliche Bezugnahme im Einzelfall ist hierfür nicht erforderlich. Durch dieses Dokument entsteht für den Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) keine Verpflichtung, Leistungen der Personalvermittlung tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
§ 1. Vertragsgegenstand
(1) Innowerk unterstützt Unternehmen („Auftraggeber“) bei der Identifikation und Auswahl geeigneter Kandidat:innen zur Besetzung offener Positionen. Der gesamte Rekrutierungsprozess erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Auftraggeber beauftragt Innowerk auf Grundlage dieser Bedingungen mit der Vermittlung von Kandidat:innen, um mit diesen ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zu begründen – entweder selbst oder über ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
Die Tätigkeit von Innowerk kann auf zwei Arten erfolgen:
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Auftragsvermittlung: Innowerk sucht auf Basis eines konkreten Vermittlungsauftrags des Auftraggebers nach Kandidat:innen, die dessen fachlichen und persönlichen Anforderungen entsprechen.
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Andienungsvermittlung: Innowerk stellt dem Auftraggeber eigeninitiativ einen Kandidaten vor, ohne dass zuvor ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
(2) Die Leistungen von Innowerk umfassen insbesondere:
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Beratung zu geeigneten Sourcing-Strategien (Direktansprache, Social Media),
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Analyse des relevanten Arbeitsmarktes,
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Einschätzung marktüblicher Vergütungsniveaus,
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Recherche und Identifikation geeigneter Kandidat:innen,
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Ansprache und kompetenzbasierte Interviews,
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Auswahl und Präsentation geeigneter Unterlagen,
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Begleitung und Steuerung des Auswahlprozesses bis zur Vertragsunterzeichnung.
Innowerk prüft die Angaben der Kandidat:innen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des Auftraggebers. Die abschließende Bewertung der Eignung sowie die Entscheidung über eine Einstellung liegen ausschließlich beim Auftraggeber. Ein Arbeitsvertrag kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande.
§ 2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Innowerk alle Informationen bereit, die für die Suche und Auswahl geeigneter Kandidat:innen erforderlich sind, insbesondere eine detaillierte Stellenbeschreibung. Innowerk kann ergänzend eine Bedarfsanalyse mit dem zuständigen Fachvorgesetzten durchführen, sofern dies den Vermittlungserfolg voraussichtlich verbessert.
(2) Nach Vorlage der Kandidatenunterlagen informiert der Auftraggeber Innowerk zeitnah über den weiteren Ablauf, damit Vorstellungsgespräche organisiert oder Suchkriterien angepasst werden können.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
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Innowerk unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags mit einem von Innowerk vorgestellten Kandidaten, über das vereinbarte Bruttojahresgehalt bzw. den voraussichtlichen Bruttojahresumsatz, Zusatzleistungen, Stellentitel sowie das Eintritts- bzw. Startdatum zu informieren;
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Innowerk vor dem ersten persönlichen Kontakt mitzuteilen, wenn ein vorgeschlagener Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt ist;
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Innowerk unverzüglich über den Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu informieren.
Unterbleibt die Mitteilung nach lit. a) oder ist Innowerk aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund die Berechnung des Honorars nicht möglich, kann Innowerk ein pauschales Vermittlungshonorar in Höhe von 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass Innowerk ein geringerer Anspruch zusteht.
Bei vorsätzlicher Umgehung der Informationspflicht (z. B. durch Einschaltung Dritter zur Direktansprache) kann Innowerk einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend machen. Auch hier bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Vereinbarungen über die Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche werden ausschließlich zwischen Auftraggeber und Kandidat getroffen. Innowerk erstattet keine Reisekosten und wird vom Auftraggeber von entsprechenden Ansprüchen freigestellt.
(5) Sobald der Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG einem von Innowerk vermittelten Kandidaten ein Vertragsangebot unterbreitet, übermittelt der Auftraggeber die für die Rechnungsstellung erforderlichen Adressdaten an Innowerk.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auswahl und Einstellung die Vorgaben des AGG einzuhalten. Für Verstöße haftet ausschließlich der Auftraggeber und stellt Innowerk von Ansprüchen Dritter frei.
§ 3. Honorar von Innowerk
(1) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung eines Kandidaten durch Innowerk zwischen dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und dem Kandidaten ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zustande, erhält Innowerk ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 28 % des ersten Bruttojahresgehalts, mindestens jedoch 13.000 EUR. Zum ersten Bruttojahresgehalt zählen sämtliche vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteile, einschließlich Sonderzahlungen, Boni, Provisionen, Tantiemen, geldwerter Vorteile und Sachbezüge. Ein Dienstwagen wird pauschal mit 10.000 EUR brutto angesetzt.
(2) Werden Stunden- oder Tagessätze vereinbart, ohne dass der zeitliche Umfang festgelegt ist, wird für die Honorarberechnung unterstellt, dass der Kandidat an fünf Werktagen pro Woche jeweils acht vergütungspflichtige Stunden tätig ist. Bei erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen wird eine vollständige Zielerreichung zugrunde gelegt.
(3) Die Vergütungsregelungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ein von Innowerk überlassenes Kandidatenprofil oder sonstige Informationen an Dritte weitergibt und es daraufhin zwischen diesem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten zu einem Vertragsabschluss kommt. Die Vergütung schuldet in diesem Fall der Auftraggeber. Zahlungen des Dritten werden angerechnet. Kosten für Stellenanzeigen, Vorstellungskosten oder Spesen werden nur nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(4) Alle Honorare verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(5) Innowerk stellt das Vermittlungshonorar unmittelbar nach Abschluss des Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags oder nach Tätigkeitsaufnahme des Kandidaten – je nachdem, was früher eintritt – in Rechnung. Weitere Honorare werden nach Beauftragung bzw. nach Entstehung der Auslagen abgerechnet. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 4. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen sowie den Inhalt dieser Bedingungen streng vertraulich zu behandeln. Referenzauskünfte dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit Innowerk eingeholt werden, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kandidat:innen sicherzustellen.
(2) Innowerk bewahrt alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vermittlungsauftrags auf. Nach Abschluss der Vermittlung werden die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Unterlagen an den Auftraggeber zurückgegeben. Für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen übernimmt Innowerk keine Haftung.
(3) Sämtliche Unterlagen, die Innowerk dem Auftraggeber über Kandidat:innen zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Innowerk oder des jeweiligen Kandidaten. Diese Dokumente sowie alle darin enthaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Soweit Innowerk dem Auftraggeber personenbezogene Daten von Kandidat:innen übermittelt, ist Innowerk datenschutzrechtlich Verantwortlicher für deren Verarbeitung. Innowerk stellt sicher, dass die Verarbeitung im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgt, die Kandidat:innen ordnungsgemäß informiert wurden und eine rechtmäßige Grundlage für die Weitergabe an den Auftraggeber besteht.
Innowerk setzt sich für die Gleichbehandlung aller Geschlechter ein. Die Verwendung des generischen Maskulinums in Dokumenten dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und beinhaltet keinerlei Wertung.
(5) Der Auftraggeber ist ebenfalls Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze für die Verarbeitung der ihm übermittelten personenbezogenen Daten. Er verpflichtet sich,
(I) sämtliche gesetzlichen Pflichten einzuhalten, die sich aus der Verarbeitung dieser Daten ergeben, und (II) die Daten ausschließlich zur Entscheidung über eine mögliche Einstellung zu verwenden, sofern keine weitergehende Einwilligung des Kandidaten oder eine andere rechtmäßige Grundlage vorliegt und der Kandidat über die entsprechende Verarbeitung informiert wurde. Beide Parteien bearbeiten relevante und angemessene Anfragen der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten unverzüglich und nach Treu und Glauben.
(6) Erhält eine Partei eine Anfrage oder Mitteilung einer Aufsichtsbehörde, eines Kandidaten oder eines Dritten, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der jeweils anderen Partei bezieht – einschließlich tatsächlicher oder behaupteter Datenschutzverstöße –, wird diese Information unverzüglich weitergeleitet. Die empfangende Partei unterstützt die andere Seite in angemessenem Umfang.
§ 5. Haftungsbeschränkung und Freistellungsverpflichtung
(1) Innowerk haftet – vorbehaltlich Satz 2 und Ziffer 5.3 – nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Bei lediglich leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Innowerk nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch der Höhe nach begrenzt auf das Doppelte des Auftragswertes, maximal jedoch 250.000 EUR.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(2) Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Innowerk.
(3) Unberührt bleiben Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Innowerk von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Kandidat:innen – freizustellen, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung
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vertraglicher Pflichten des Auftraggebers oder
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gesetzlicher Vorschriften (insbesondere Datenschutzrecht oder AGG)
gegen Innowerk geltend gemacht werden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Freistellung umfasst auch Ansprüche gegen Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von Innowerk.
§ 6. Schlussbestimmung
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und können jederzeit einvernehmlich vereinbart werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen und den Vertragsbeziehungen der Parteien ist Hof/Saale. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss solcher Normen, die auf internationales oder zwischenstaatliches Recht verweisen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01. Juni 2025 in Kraft und ersetzen alle zuvor bestehenden Vereinbarungen.